rosconi GmbH
Allgemeine Lieferungsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Lieferungsbedingungen (ALB) der rosconi GmbH gelten für alle Ge- schäftsbeziehungen mit ihren Kunden („Käufer“). Die ALB gelten nur, wenn der Käufer Unterneh- mer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und /oder die Lieferung be- weglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die rosconi GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern keine abweichende Vereinbarung getrof- fen wird, gelten diese ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jeden- falls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleich- artige künftige Verträge, ohne dass die rosconi GmbH in jedem Fall wieder auf diese ALB hinweisen muss.
1.3 Diese ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allge- meine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch die rosconi GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dieses Zustimmungserfordernis geht in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die rosconi GmbH in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4 Wenn in einem Angebot der rosconi GmbH auf Unterlagen des Käufers Bezug genommen wird, bedeutet dies keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegen- beweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine Auftragsbestätigung der rosconi GmbH maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers (z. B. Mängelanzeigen, Fristset- zungen usw.) in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich oder in Textform (z. B. Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der rosconi GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist, kann die rosconi GmbH dieses Vertragsange- bot binnen 10 Werktagen nach seinem Zugang bei der rosconi GmbH annehmen. Diese Annah- me kann gegenüber dem Käufer entweder mündlich, schriftlich oder in Textform (z.B. durch die Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
3. Lieferung, Erfüllungsort Gefahrübergang, Lieferzeiten, Abnahme, Annahmeverzug
3.1 Die Lieferung bzw. die Übergabe der Ware erfolgt ab Werk oder Lager der rosconi GmbH, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
3.2 Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern keine abweichende Reglung getroffen wird, ist die rosconi GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die rosconi GmbH kann bei einem Versendungskauf den Spediteur oder Frachtführer, den Versandweg und die Versandart sowie die Beförderungs- und Schutzmittel selbst bestimmen.
3.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe bzw. Auslieferung der Ware unverpackt ab Werk oder Lager.
3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
3.5 Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälli- gen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe bzw. Auslie- ferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versen- dung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetz- lichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.6 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzö- gert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die rosconi GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
3.7 Alle unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignisse, insbesondere Streiks, Aus- schusswerden wichtiger Werkstücke, Betriebsstörungen und ähnliche Ereignisse, die die rosconi GmbH oder der Vorlieferanten der rosconi GmbH nicht zu vertreten haben, befreien die rosconi GmbH für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferver- pflichtungen.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
4.1 Die in den Vertragsangeboten der rosconi GmbH genannten Lieferfristen bzw. Lieferzeiträu- me sind unverbindlich, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
4.2 Gesetzt den Fall, dass die rosconi GmbH und der Käufer eine verbindliche Lieferfrist bzw. einen Lieferzeitraum vereinbart haben, setzt der Beginn der vereinbarten Lieferfrist bzw. des Lie- ferzeitraumes voraus, dass der Käufer die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Bestellung er- forderlichen Angaben / Unterlagen vollständig übermittelt hat. Die vereinbarte Lieferfrist bzw. der Lieferzeitraum verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem tatsächlichen Beginn der Lieferfrist (= Übermittlung der erforderlichen Unterlagen).
4.3 Im Falle der Vereinbarung eines Abrufes der Ware durch den Käufer (= Abrufaufträge (Ziffer
5.1. & 5.2. der ALB)) beginnt die jeweilige verbindlich vereinbarte Lieferfrist bzw. der Lieferzeit- raum mit dem Abruf der Ware durch den Käufer. Der Beginn setzt auch bei einem Abrufauftrag der Ware voraus, dass der Käufer die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Bestellung erforder- lichen Angaben / Unterlagen vollständig übermittelt hat. Die vereinbarten Lieferfristen bzw. die Lieferzeiträume verlängern sich in diesem Fall um den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und den tatsächlichen Beginn der Lieferfrist (= Abruf der Ware und Übermittlung der erforderlichen Unterlagen).
4.4 Im Falle der Vereinbarung einer verbindlichen Lieferfrist bzw. Lieferzeitraumes für einen Teil der Leistung (= Teilabruf der Ware) sind die Fristen für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen. Die jeweilige Lieferfrist beginnt mit dem Abruf der Teilleistung. Der Beginn setzt auch bei einem Teilabruf der Ware voraus, dass der Käufer die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Bestellung erforderlichen Angaben / Unterlagen vollständig übermittelt hat. Die Lieferfristen verlängern sich auch in diesem Fall entsprechend den Regelungen in Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 dieser ALB.
4.5 Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware an den Käufer oder - im Falle eines
Versendungskaufes - an den Spediteur / Frachtführer übergeben worden ist.
4.6 Sofern die rosconi GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die rosconi GmbH den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die rosconi GmbH berech- tigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird die rosconi GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leis- tung diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zuliefe- rer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen worden ist, weder der rosconi GmbH noch dem Zulieferer ein Verschulden trifft und die rosconi GmbH im Einzelfall zur Beschaf- fung nicht verpflichtet ist.
4.7 Der Eintritt eines Lieferverzuges der rosconi GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall bedarf es einer Mahnung durch den Käufer.
4.8 Zu einem vereinbarten Liefertermin durch die rosconi GmbH versand- oder abholbereit ge- meldete Waren sind vom Käufer unverzüglich abzuholen oder zum Versand freizugeben. Gesetzt
den Fall, dass dieses durch den Käufer nicht erfolgen wird, ist die rosconi GmbH ist berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 2 % des Gesamtpreises pro angefangener Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbe- reitschaft der Ware, zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die der rosconi GmbH zustehenden gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, an- gemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass die rosconi GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstan- den ist.
5. Abrufaufträge, Rücktrittsrecht, pauschalierter Schadensersatzanspruch
5.1 Sofern der Käufer und die rosconi GmbH im Falle der Ziff. 4.3. und Ziff. 4.4 dieser ALB für den Abruf der Waren einen verbindlichen Termin vereinbart haben und der Käufer die Leistungen trotz Mahnung der rosconi GmbH nicht binnen einer Woche nach Zugang der Mahnung abruft, steht der rosconi GmbH das Recht zu, von diesem Vertrag zurückzutreten.
5.2 Sofern der Käufer und die rosconi GmbH im Falle der Ziff. 4.3. und Ziff. 4.4 dieser ALB kei- nen verbindlichen Abruftermin vereinbart haben, gilt Folgendes: Sofern der Käufer drei Monate nach Vertragsschluss den Abruf noch nicht erklärt hat und die rosconi GmbH dem Käufer nach Ablauf dieser drei Monate nach Vertragsschluss erfolglos eine angemessene Frist zur Erklärung des Abrufes gesetzt hat, steht der rosconi GmbH das Recht zu, von diesem Vertrag zurückzutre- ten.
5.3 Sofern die rosconi GmbH nach Ziffer 5.1 oder Ziffer 5.2 dieses Vertrages vom Vertrag zu- rücktritt, kann die rosconi GmbH eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 5% des verein- barten Gesamtpreises vom Käufer verlangen. Die Geltendmachung von weiteren Schadenser- satzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Der rosconi GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Preis und Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk oder Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteu- er.
6.2 Sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist, gelten die nachstehenden Rege- lungen: Bis zu einem Bestellwert in Höhe von (netto) 1.700,00 € pro Auftrag übergibt die rosconi GmbH die Ware verpackungsfrei ab Werk und die Ware ist vom Käufer vom Werk abzuholen. Bei Auftragswerten über einen Betrag in Höhe von (netto) 1.700,01 € pro Auftrag und der Vereinba- rung eines Versendungskaufes liefert die rosconi GmbH die Ware innerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland an einer mit LKW befahrbaren Straße bis hinter die erste abschließ- bare Tür des Erdgeschosses des Käufers. Bei einer Lieferung der Ware ins Ausland erfolgt die Lieferung bis zur deutschen Grenze.
6.3 Sofern keine abweichende Regelung hinsichtlich des Abladens bei einem Versendungskauf getroffen worden ist, gelten die nachstehenden Regelungen: Das Abladen der Ware erfolgt durch die rosconi GmbH. Gesetzt den Fall, dass am angekündigten Liefertag das Abladen der Ware aus Gründen, die die rosconi GmbH nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann, steht der rosconi GmbH ein Wahlrecht zu, ob die Ware auf Kosten des Käufers eingelagert oder zurücktransportiert wird. Lieferbedingte Wartezeiten, die die rosconi GmbH nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer sichert am angekündigten Liefertag eine ungehinderte Anfahrt zur Abla- destelle zu. Zusätzliche Kosten, die durch Anlieferung in Fußgängerzonen oder bei sonstigen Behinderungen vor der Empfangsstelle entstehen, und die die rosconi GmbH nicht zu vertreten haben, werden separat in Rechnung gestellt.
6.4 Beim Versendungskauf nach Ziffer 3.2 ALB trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk oder ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern die rosconi GmbH nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von
500,00 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
6.5 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und
Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
6.6 Die rosconi GmbH ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jeder- zeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird die rosconi GmbH gegenüber Käufer schriftlich oder in Textform erklären.
6.7 Mit Ablauf der in Ziffer 6.5 enthaltenen Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kauf- preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die rosconi GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353
HGB) unberührt.
6.8 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die gesetzlichen Gegenrechte des Käufers unberührt.
6.9 Die Forderungen der rosconi GmbH werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestel- lers zu mindern. Dies gilt unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel. Die rosconi GmbH ist in diesem Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Der rosconi GmbH nach dem Gesetz zustehende weitere Rechte bleiben unberührt.
6.10 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insol- venzverfahrens), dass der Anspruch der rosconi GmbH auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist die rosconi GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die rosconi GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Re- gelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7. Montage
Die Kosten für die Aufstellung und Montage der Ware der rosconi GmbH sind in den Preisen - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht enthalten und werden, sofern diese Leistun- gen vom Besteller gewünscht werden, nach den jeweils gesondert vereinbarten Stundensätzen berechnet. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Stundenlohn in Höhe von (netto) 50,00 € als vereinbart.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der rosco- ni GmbH aus diesem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forde- rungen) behält die rosconi GmbH sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der ge- sicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die rosconi GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der rosconi GmbH gehörenden Waren erfolgen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die rosconi GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die rosconi GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehal- ten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die rosconi GmbH diese Rechte nur gel- tend machen, wenn die rosconi GmbH dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehr- lich ist.
8.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbei- ten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Ver- bindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die rosconi GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die rosconi GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der rosconi GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die rosconi GmbH ab. Die rosconi GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der rosconi GmbH ermächtigt. Die rosconi GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zah- lungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die rosconi GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziffer
8.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die rosconi GmbH verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderli- chen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die rosconi GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der rosconi GmbH um mehr als 10%, wird die rosconi GmbH auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
8.5 Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Besteller diese mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an die rosconi GmbH ab.
9. Mängelrechte des Käufers
9.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Min- derlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unbe- rührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478ff. BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
9.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffe- nen Vereinbarungen. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in sonstigen Unterlagen der rosconi GmbH enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, tech- nische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen stellen keine vereinbarte Beschaf- fenheit dar, es sei denn, dass auf die konkreten Angaben im Angebot oder in der Auftragsbestä- tigung ausdrücklich Bezug genommen wird oder sie ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit bzw. verbindlich bezeichnet werden. Soweit Angaben zu den Waren als verbindlich bezeichnet werden, handelt es sich um Beschaffenheitsangaben, nicht jedoch um Garantien im Sinne von §
443 BGB.
9.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
9.4 Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Für die kaufmännische Untersu- chungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Waren, die zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendei- nem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist die rosconi GmbH hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind erkennbare Mängel innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung an- zuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der rosconi GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.5 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, steht der rosconi GmbH ein Wahlrecht zu, ob die Nach- erfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangel- freien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vor- aussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.6 Die rosconi GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu ma- chen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.7 Der Käufer hat der rosconi GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu überge- ben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der rosconi GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die rosconi GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
9.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesonde- re Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die rosconi GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die rosconi GmbH vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
9.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften ent- behrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei ei- nem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.10 Die rosconi GmbH haftet nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche bzw. übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unge- eignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Ein- flüsse. Entsprechendes gilt für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter, die unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen wurden.
9.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen beste- hen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser ALB und sind im Übrigen ausge- schlossen.
10. Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts ande- res ergibt, haftet die rosconi GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haftet die rosconi GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rah- men der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die rosconi GmbH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der rosconi GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintreten- den Schadens begrenzt.
10.3 Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverlet- zungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die rosconi GmbH nach gesetz- lichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die rosconi GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zu- rücktreten oder kündigen, wenn die die rosconi GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Verjährung
11.1 Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaf- tigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5
Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche
Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3, §§ 444, 445b BGB).
11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außer- vertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer
10 Abs.2 Satz 1 und Satz 2(a) dieser ALB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren je- doch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Drittbegünstigung, Abtretungsverbot und salvatorische Klausel
12.1 Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen der rosconi GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, ins- besondere des UN-Kaufrechts.
12.2 Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der rosconi GmbH in 77971 Kippenheim. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Die rosconi GmbH sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vor- rangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
12.3 Rechte Dritter werden nicht begründet. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und An- sprüchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
12.4 Diese ALB bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vor- schriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.