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Schneeweiss GmbH
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

1. Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Schneeweiss GmbH gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und /oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die Schneeweiss GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Schneeweiss GmbH in jedem Fall wieder auf diese AGB hinweisen muss.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch die Schneeweiss GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dieses Zustimmungserfordernis geht in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Schneeweiss GmbH in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4 Wenn in einem Angebot der Schneeweiss GmbH auf Unterlagen des Käufers Bezug genommen wird, bedeutet dies keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine Auftragsbestätigung der Schneeweiss GmbH maßgebend.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen usw.) in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich oder in Textform (z. B. Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der Schneeweiss GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist, kann die Schneeweiss GmbH dieses Vertragsangebot binnen 10 Werktagen nach seinem Zugang bei der Schneeweiss GmbH annehmen. Diese Annahme kann gegenüber dem Käufer entweder mündlich, schriftlich oder in Textform (z.B. durch die Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

 

3. Lieferung, Erfüllungsort Gefahrübergang, Lieferzeiten, Abnahme, Annahmeverzug

3.1 Die Lieferung bzw. die Übergabe der Ware erfolgt ab Werk oder Lager der Hiller Objektmöbel GmbH, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

3.2 Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern keine abweichende Reglung getroffen wird, ist die Schneeweiss GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Schneeweiss GmbH kann bei einem Versendungskauf den Spediteur oder Frachtführer, den Versandweg und die Versandart sowie die Beförderungs- und Schutzmittel selbst bestimmen.

3.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe bzw. Auslieferung der Ware unverpackt ab Werk oder Lager.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.

3.5 Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe bzw. Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3.6 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Schneeweiss GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

3.7 Alle unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignisse, insbesondere Streiks, Ausschusswerden wichtiger Werkstücke, Betriebsstörungen und ähnliche Ereignisse, die die Schneeweiss GmbH oder der Vorlieferanten der Schneeweiss GmbH nicht zu vertreten haben, befreien die Schneeweiss GmbH für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferverpflichtungen.

 

4. Lieferfrist und Lieferverzug

4.1 Die in den Vertragsangeboten der Schneeweiss GmbH genannten Lieferfristen bzw. Lieferzeiträume sind unverbindlich, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

4.2 Gesetzt den Fall, dass die Schneeweiss GmbH und der Käufer eine verbindliche Lieferfrist bzw. einen Lieferzeitraum vereinbart haben, setzt der Beginn der vereinbarten Lieferfrist bzw. des Lieferzeitraumes voraus, dass der Käufer die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Bestellung erforderlichen Angaben / Unterlagen vollständig übermittelt hat. Die vereinbarte Lieferfrist bzw. der Lieferzeitraum verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem tatsächlichen Beginn der Lieferfrist (= Übermittlung der erforderlichen Unterlagen).

4.3 Im Falle der Vereinbarung eines Abrufes der Ware durch den Käufer (= Abrufaufträge (Ziffer 5.1. & 5.2. der AGB)) beginnt die jeweilige verbindlich vereinbarte Lieferfrist bzw. der Lieferzeitraum mit dem Abruf der Ware durch den Käufer. Der Beginn setzt auch bei einem Abrufauftrag der Ware voraus, dass der Käufer die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Bestellung erforderlichen Angaben / Unterlagen vollständig übermittelt hat. Die vereinbarten Lieferfristen bzw. die Lieferzeiträume verlängern sich in diesem Fall um den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und den tatsächlichen Beginn der Lieferfrist (= Abruf der Ware und Übermittlung der erforderlichen Unterlagen).

4.4 Im Falle der Vereinbarung einer verbindlichen Lieferfrist bzw. Lieferzeitraumes für einen Teil der Leistung (= Teilabruf der Ware) sind die Fristen für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen. Die jeweilige Lieferfrist beginnt mit dem Abruf der Teilleistung. Der Beginn setzt auch bei einem Teilabruf der Ware voraus, dass der Käufer die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Bestellung erforderlichen Angaben / Unterlagen vollständig übermittelt hat. Die Lieferfristen verlängern sich auch in diesem Fall entsprechend den Regelungen in Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 dieser AGB.

4.5 Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware an den Käufer oder - im Falle eines Versendungskaufes - an den Spediteur / Frachtführer übergeben worden ist.

4.6 Sofern die Schneeweiss GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Schneeweiss GmbH den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Schneeweiss GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird die Schneeweiss GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen worden ist, weder der Schneeweiss GmbH noch dem Zulieferer ein Verschulden trifft und die Schneeweiss GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

4.7 Der Eintritt eines Lieferverzuges der Schneeweiss GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall bedarf es einer Mahnung durch den Käufer.

4.8 Zu einem vereinbarten Liefertermin durch die Schneeweiss GmbH versand- oder abholbereit gemeldete Waren sind vom Käufer unverzüglich abzuholen oder zum Versand freizugeben. Gesetzt den Fall, dass dieses durch den Käufer nicht erfolgen wird, ist die Schneeweiss GmbH ist berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 2 % des Gesamtpreises pro angefangener Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die der Schneeweiss GmbH zustehenden gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass die Schneeweiss GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

5. Abrufaufträge, Rücktrittsrecht, pauschalierter Schadensersatzanspruch

5.1 Sofern der Käufer und die Schneeweiss GmbH im Falle der Ziff. 4.3. und Ziff. 4.4 dieser AGB für den Abruf der Waren einen verbindlichen Termin vereinbart haben und der Käufer die Leistungen trotz Mahnung der Schneeweiss GmbH nicht binnen einer Woche nach Zugang der Mahnung abruft, steht der Schneeweiss GmbH das Recht zu, von diesem Vertrag zurückzutreten.

5.2 Sofern der Käufer und die Schneeweiss GmbH im Falle der Ziff. 4.3. und Ziff. 4.4 dieser AGB keinen verbindlichen Abruftermin vereinbart haben, gilt Folgendes: Sofern der Käufer drei Monate nach Vertragsschluss den Abruf noch nicht erklärt hat und die Schneeweiss GmbH dem Käufer nach Ablauf dieser drei Monate nach Vertragsschluss erfolglos eine angemessene Frist zur Erklärung des Abrufes gesetzt hat, steht der Schneeweiss GmbH das Recht zu, von diesem Vertrag zurückzutreten.

5.3 Sofern die Schneeweiss GmbH nach Ziffer 5.1 oder Ziffer 5.2 dieses Vertrages vom Vertrag zurücktritt, kann die Schneeweiss GmbH eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 5% des vereinbarten Gesamtpreises vom Käufer verlangen. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Der Schneeweiss GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

6. Preis und Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk oder Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

6.2 Sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist, gelten die nachstehenden Regelungen: Bis zu einem Bestellwert in Höhe von (netto) 1.700,00 € pro Auftrag übergibt die Schneeweiss GmbH die Ware verpackungsfrei ab Werk und die Ware ist vom Käufer vom Werk abzuholen. Bei Auftragswerten über einen Betrag in Höhe von (netto) 1.700,01 € pro Auftrag und der Vereinbarung eines Versendungskaufes liefert die Schneeweiss GmbH die Ware innerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland an einer mit LKW befahrbaren Straße bis hinter die erste abschließbare Tür des Erdgeschosses des Käufers. Bei einer Lieferung der Ware ins Ausland erfolgt die Lieferung bis zur deutschen Grenze.

6.3 Sofern keine abweichende Regelung hinsichtlich des Abladens bei einem Versendungskauf getroffen worden ist, gelten die nachstehenden Regelungen: Das Abladen der Ware erfolgt durch die Hiller Objektmöbel GmbH. Gesetzt den Fall, dass am angekündigten Liefertag das Abladen der Ware aus Gründen, die die Schneeweiss GmbH nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann, steht der Schneeweiss GmbH ein Wahlrecht zu, ob die Ware auf Kosten des Käufers eingelagert oder zurücktransportiert wird. Lieferbedingte Wartezeiten, die die Schneeweiss GmbH nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer sichert am angekündigten Liefertag eine ungehinderte Anfahrt zur Abladestelle zu. Zusätzliche Kosten, die durch Anlieferung in Fußgängerzonen oder bei sonstigen Behinderungen vor der Empfangsstelle entstehen, und die die Schneeweiss GmbH nicht zu vertreten haben, werden separat in Rechnung gestellt.

6.4 Beim Versendungskauf nach Ziffer 3.2 AGB trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk oder ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern die Schneeweiss GmbH nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 500,00 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

6.5 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

6.6 Die Schneeweiss GmbH ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird die Schneeweiss GmbH gegenüber Käufer schriftlich oder in Textform erklären.

6.7 Mit Ablauf der in Ziffer 6.5 enthaltenen Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Schneeweiss GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6.8 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die gesetzlichen Gegenrechte des Käufers unberührt.

6.9 Die Forderungen der Schneeweiss GmbH werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Dies gilt unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel. Die Schneeweiss GmbH ist in diesem Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Der Schneeweiss GmbH nach dem Gesetz zustehende weitere Rechte bleiben unberührt.

6.10 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Schneeweiss GmbH auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist die Schneeweiss GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Schneeweiss GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

7. Montage

Die Kosten für die Aufstellung und Montage der Ware der Schneeweiss GmbH sind in den Preisen - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - nicht enthalten und werden, sofern diese Leistungen vom Besteller gewünscht werden, nach den jeweils gesondert vereinbarten Stundensätzen berechnet. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Stundenlohn in Höhe von (netto) 50,00 € als vereinbart.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Schneeweiss GmbH aus diesem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gescherte Forderungen) behält die Schneeweiss GmbH sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.

8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Schneeweiss GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der Schneeweiss GmbH gehörenden Waren erfolgen.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Schneeweiss GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Schneeweiss GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Schneeweiss GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die Schneeweiss GmbH dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Schneeweiss GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Schneeweiss GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Schneeweiss GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Schneeweiss GmbH ab. Die Schneeweiss GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der Schneeweiss GmbH ermächtigt. Die Schneeweiss GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Schneeweiss GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziffer 8.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Schneeweiss GmbH verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Schneeweiss GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Schneeweiss GmbH um mehr als 10%, wird die Schneeweiss GmbH auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

8.5 Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Besteller diese mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an die Schneeweiss GmbH ab.

 

9. Mängelrechte des Käufers

9.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478ff. BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

9.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in sonstigen Unterlagen der Schneeweiss GmbH enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar, es sei denn, dass auf die konkreten Angaben im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Bezug genommen wird oder sie ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit bzw. verbindlich bezeichnet werden. Soweit Angaben zu den Waren als verbindlich bezeichnet werden, handelt es sich um Beschaffenheitsangaben, nicht jedoch um Garantien im Sinne von § 443 BGB.

9.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

9.4 Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Waren, die zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist die Schneeweiss GmbH hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind erkennbare Mängel innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Schneeweiss GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

9.5 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, steht der Schneeweiss GmbH ein Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.6 Die Schneeweiss GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.7 Der Käufer hat der Schneeweiss GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der Schneeweiss GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die Schneeweiss GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

9.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die Schneeweiss GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Schneeweiss GmbH vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

9.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.10 Die Schneeweiss GmbH haftet nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche bzw. übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Entsprechendes gilt für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter, die unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen wurden.

9.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

10. Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Schneeweiss GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet die Schneeweiss GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Hiller Objektmöbel GmbH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Schneeweiss GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Schneeweiss GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die Schneeweiss GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die die Schneeweiss GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

11. Verjährung

11.1 Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3, §§ 444, 445b BGB).

11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 10 Abs.2 Satz 1 und Satz 2(a) dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Drittbegünstigung, Abtretungsverbot und salvatorische Klausel

12.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der Schneeweiss GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2 Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Schneeweiss GmbH in 77971 Kippenheim. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Die Schneeweiss GmbH sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

12.3 Rechte Dritter werden nicht begründet. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

12.4 Diese AGB bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.